Wenn der Chef zum (Personal-)Gespräch ruft…

Viele von euch werden es kennen: der Chef ruft zum (Personal-)Gespräch. Wie man sich richtig und souverän verhält, zeigen wir in unserem Video.

IG Metall Mitglied werden – Selbstbewusst sein
https://www.igmetall.de/mitglieder/mitglied-werden?btrnr=HD0062&Betrieb=EBM%20Papst#step-1

Kennst Du schon…

…dein Beschwerderecht als Beschäftigte/Beschäftigter?!

Auszug BetrVG §84/§85 Beschwerderecht

Jeder Beschäftigte hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen im Betrieb zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von anderen Arbeitnehmern im Betrieb benachteiligt oder ungerecht behandelt fühlt. Er kann dazu ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.

Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.

Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Beschäftigten keine Nachteile entstehen.

BetrVG §86a Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wird ein Vorschlag von mindestens 5 von Hundert der Beschäftigten des Betriebs unterstützt, hat der Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer BR-Sitzung zu nehmen.

Steuerermäßigung bei Vergütung angehäufter Überstunden?

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Gilt für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen unter bestimmten Bedingungen ein steuerlicher Sondertarif, wenn diesen die Vergütung für über mehrere Jahre angesammelte Überstunden auf einen Schlag ausbezahlt werden?

Der Kläger hatte über drei Jahre in erheblichem Umfang Überstunden geleistet, die ihm im vierten Jahr in einer Summe bezahlt wurden. Das Finanzamt (FA) unterwarf die Überstundenvergütung dem normalen Einkommensteuertarif.
Da der Kläger hiermit nicht einig ging, legte er Einspruch beim zuständigen FA ein dem nicht abgeholfen wurde und erhob sodann Klage beim Finanzgericht (FG) Münster.

Finanzgericht gibt der Klage statt

Mit Urteil vom 23. Mai 2019 folgte das FG der Rechtsauffassung des Klägers und entschied, dass die im Streitjahr ausgezahlten Vergütungen für 330 Überstunden nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) ermäßigt zu besteuern sind.

Das beklagte FA beharrte weiterhin darauf, dass eine Steuerermäßigung nicht möglich sei und legte Revision gegen die Entscheidung des FG beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

BFH: Auch für variable Lohnbestandteile gilt die Tarifermäßigung

In seiner Entscheidung vom 2. Dezember 2021 stellte der BFH klar, dass für die Nachzahlung der über drei Jahre angesammelten Überstunden der ermäßigte Steuertarif gilt. Dies sei vom Gesetzgeber auch vorgesehen, um den Progressionseffekt der Einkommenssteuer mit steigendem Einkommen bei einem „zusammengeballten Zufluss von Lohn“ abzumildern. Die von dem Kläger begehrte Tarifermäßigung sei nicht nur bei nachgezahlten Festlohnbestandteilen, sondern auch bei variablen Lohnbestandteilen anzuwenden.

 

Als IG Metall positionieren wir uns klar gegen ausufernde Überstunden! 35-Stunden-Woche reicht!

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